ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der WHITE Communications GmbH
Innsbrucker Ring 15, 81673 München, Germany
§1 Geltung der Bedingungen
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von WHITE Communications GmbH (Innsbrucker Ring 15, 81673 München, Germany) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Zwischen WHITE und dem Kunden wird beim ersten Vertragsabschluß vereinbart, dass diese Bedingungen auch sämtlichen Folgegeschäften – auch solche, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden – sowie Dauerschuldverhältnissen, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben (insbesondere Media-Betreuungsverträge, Media-Planungsdienstleistungen und ähnliches) zugrunde gelegt werden.
Für sämtliche Verträge gelten ausschließlich diese AGB; andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere widersprechende AGB des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn WHITE in Kenntnis der widersprechenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden gleichwohl vorbehaltlos ausführt.
Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von WHITE schriftlich bestätigt werden
§2 Angebot, Auftragserteilung, Vertragsabschluß
Im Entwurfsstadium eingereichte Vorschläge von WHITE sind, soweit nicht anders vereinbart, keine Vertragsangebote.
Ein Vertrag kommt, soweit nicht anders vereinbart, erst mit Auftragsbestätigung, Leistungserbringung oder Lieferung bzw. Rechnungsstellung durch WHITE zustande.
§3 Vertragsdurchführung
WHITE arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgabe des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung größtmögliche Objektivität zu wahren und die Interessen des Kunden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.
WHITE ist lediglich verpflichtet, die von ihr angebotene Entwurferstellung bzw. Projektierung durchzuführen. Sollten darüber hinaus zusätzliche Leistungen notwendig werden (z.B. Drucklegung oder Marktforschung) ist die WHITE berechtigt, diese im Namen und auf Rechnung des Kunden durchführen zu lassen. Hierzu bedarf es zuvor des Einverständnisses des Kunden; § 184 BGB findet Anwendung.
Verlangt der Kunde Änderungen an den definierten Entwicklungsstufen, ist WHITE berechtigt, diese Änderungen nur unter Vereinbarung einer Zusatzvergütung zu akzeptieren. Sollte sich aus einer solchen akzeptierten Änderung (Nachkalkulation) eine Verzögerung der Termine ergeben, wird WHITE dies dem Kunden umgehend mitteilen. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Zusatzkosten, die mit der Prüfung einer solchen Änderung im Zusammenhang stehen, sind vom Kunden zu tragen.
Es steht im Ermessen von WHITE, für die Ausführung ihrer vertraglichen Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Vor Beauftragung eines Drittunternehmers hat WHITE den Kunden über Art und Preis der Drittleistung zu informieren, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird.
WHITE verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden ihr zur Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
§4 Preise
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich das Honorar von WHITE nach einer taxmäßigen Vergütung. Maßgeblich ist hierfür die am Tag der Vollendung der jeweiligen Tätigkeit gültige Preisliste von WHITE. Liegt dieser Preis um mehr als 10% höher als der am Tag des Vertragsabschlußes maßgebende Preis, so reduziert sich der Preis insoweit, als für jedes Prozent, um das der Preis um mehr als 10% über dem ursprünglichen Preis liegt, nur ein halbes Prozent fällig wird. Das gilt nicht für Aufträge, die innerhalb von 4 Monaten abgewickelt wurden. Hier bestimmt sich die Vergütung nach der Preisliste zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist WHITE zu angemessenen Preisanpassungen bei veränderten Umständen berechtigt.
Aufwendungen, z.B. für Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, auditive und audiovisuelle Werbeträger, Kurierkosten, Autorenkorrekturen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahme, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeuge und Herstellung von Werbemitteln und Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmungen (z.B. Marktforschung) werden – soweit nicht ausdrücklich unter Angabe eines Preises in der Auftragsbestätigung enthalten – je nach entsprechendem Aufwand gesondert berechnet. Pauschal-Vergütungen von WHITE beziehen sich nur auf die eigenen Leistungen von WHITE und umfassen derartige Fremdleistungen nicht. Agentur-Vermittlerprovisionen, insbesondere AE-Provisionen stehen umfassend der WHITE zu.
- Kommt eine von WHITE ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die WHITE nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch von WHITE hiervon unberührt. In diesem Fall werden auch etwaige Drittkosten vollumfänglich durch den Kunden getragen.
- Wird auf Wunsch des Kunden ein Fremdauftrag (d.h. ein Auftrag, der nicht von WHITE durchgeführt wird) über WHITE abgewickelt, berechnet WHITE 15% des Auftragswertes. Werden von WHITE im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet WHITE die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach tatsächlich angefallenem Zeit- und Kostenaufwand.
- Wird das Honorar durch die Mittlerprovision aus dem Anzeigen-Schaltvolumen finanziert, so muss das im Auftrag genannte Anzeigen-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden. Ansonsten berechnet WHITE den Aufwand nach den in der Preisliste ausgewiesenen Honoraren.
- WHITE ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe orientiert sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung. Ein Abschlagsverlangen darf dieses Verhältnis, gemessen an der bereits fertiggestellten Teilleistung, nicht um mehr als 10 % übersteigen.
§5 Mitwirkungspflichten und Zusicherungen des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, spätestens zwei Wochen nach Auftragsbestätigung WHITE sämtliche zur sachgemäßen Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, WHITE spätestens zwei Wochen nach Auftragsbestätigung unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch WHITE von Bedeutung sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie WHITE unbekannt sind.
Soweit WHITE und der Kunde gemeinsame Entwicklungsstufen definieren, ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungspflichten zur Einhaltung dieser Schritte rechtzeitig zu erbringen. Die Abnahme und Freigabe der Entwicklungsstufen erfolgt schriftlich. Die vereinbarten Mitwirkungshandlungen sind nicht abschließend und der Kunde verpflichtet sich, etwaigen Aufforderungen von WHITE zur Erbringung von zusätzlichen Mitwirkungsleistungen im angemessenen Umfang nachzukommen, soweit diese zur Erfüllung des konkreten Einzelauftrages billigerweise verlangt werden können. 3. Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte für von ihm angelieferte und vom Auftragnehmer zu verwendende Materialien, insbesondere Bild-, Namens- und Buy-Out-Rechte im zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Umfang ist.
§6 Kündigung
WHITE ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, falls der Kunde einer Mitwirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung des Vertrages durch WHITE oder des Rücktritts ist WHITE berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der Liste mit den Stundensätzen anzurechnen.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Mitwirkung endgültig verweigert oder wenn die vertragliche Leistung infolge unterlassener Mitwirkung des Kunden nicht mehr zum Erfolg führen kann.
§7 Lieferzeit, Teillieferung
Es werden keine Fixgeschäfte zwischen WHITE und dem Kunden vereinbart.
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Mitwirkungspflichten des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer vom Kunden akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Dadurch verursachter Mehraufwand ist durch den Kunden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu vergüten. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung und Leistung WHITE verlassen hat oder die Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden mitgeteilt worden ist.
WHITE ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von WHITE sofort fakturiert werden.
§8 Lieferung, Lieferkosten, Transportversicherung
- Die Übergabe erfolgt am Sitz von WHITE. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung oder Leistung innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen.
- Soweit der Kunde die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, wird WHITE den entsprechenden Transporteur auswählen und sich dabei um die preisgünstigste und schnellste Versandart bemühen. § 447 BGB findet entsprechende Anwendung.
- Eine Transportversicherung wird WHITE nur auf besondere schriftliche Anweisung des Kunden auf dessen Rechnung abschließen
§9 Eigentumsvorbehalt
WHITE behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung, gegenüber Kaufleuten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Sofern sich urheberrechtliche oder sonstige Nutzungsrechte Gegenstand der Leistung sind, erfolgt die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten aufschiebend bedingt auf die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch WHITE berechtigt. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, die von WHITE gelieferten Waren an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Kunde ausnahmsweise berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an WHITE ab.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von WHITE hinzuweisen und WHITE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist WHITE nach erfolgloser, angemessener Fristsetzung zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall ist WHITE berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet WHITE den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. In der von WHITE bewirkten Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
§10 Höhere Gewalt
Soweit WHITE aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen von WHITE nicht zu vertretenden Umständen nicht zur Lieferung in der Lage ist, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. In diesem Falle entfällt ein etwaiger Verzug von WHITE.
Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziffer 1 von mehr als 3 Monaten sind WHITE und der Kunde, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 1 genannten Gründen nur der Kunde, berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für den Rücktritt durch den Kunden ist, dass er WHITE zuvor schriftlich eine angemessene (mindestens drei Wochen lange) Nachfrist gesetzt hat.
Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist WHITE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. WHITE ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
§11 Fälligkeit, Zahlung, Zahlungsverzug
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort zahlbar ohne Abzug. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Der Zahlungsanspruch wird mit Übergabe der Sache oder mit Eintritt eines Annahmeverzuges des Kunden fällig. Bei Projektkosten kann Ratenzahlung vereinbart werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag wie folgt zur Zahlung fällig: eine Hälfte bei Auftragsannahme, ein Viertel bei Abgabe der Erstentwürfe bzw. bei Abschluss der Konzeptionsphase, ein Viertel bei Übergabe der Lieferung oder Leistung.
Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten von WHITE geleistet werden. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
Gegenüber Ansprüchen von WHITE kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von WHITE und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so ist WHITE unbeschadet anderer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
WHITE ist darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten %, soweit der Kunde nicht Verbraucher i. S. v. § 13 BGB ist, über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines WHITE entstandenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass WHITE kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§12 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe der Sache an den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald WHITE die Sache dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.
§13 Untersuchungs- und Rügepflichten
Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat er die Ware unverzüglich nach der Übergabe durch WHITE zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, hat er WHITE unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
Die Leistung bzw. Lieferung gilt als genehmigt und die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den in Ziffer 1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt oder der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat.
§14 Mängel
WHITE gewährleistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass Lieferungen und Leistungen frei von Mängeln sind. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
WHITE gewährleistet lediglich, dass die dem Kunden zur Verfügung gestellten Computer-Daten mit den marktüblichen Virenprogrammen auf Virenfreiheit überprüft wurden.
WHITE übernimmt keine Gewähr für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung. WHITE ist insbesondere nicht verpflichtet, Entwürfe, des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Dritten, juristisch überprüfen zu lassen bzw. nach entgegenstehenden Rechten Dritter zu recherchieren. Der Kunde ist zur selbständigen Überprüfung der Unbedenklichkeit verpflichtet.
Soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinn von § 13 BGB ist, ist WHITE nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. WHITE ist zu einer mehrmaligen Nachbesserung berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Verweigert WHITE die Nacherfüllung oder ist die dem Kunden zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Nimmt der Käufer ohne Gewährleistungsanspruch (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes, Nichtbestehen eines Mangels) WHITE unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat der Käufer WHITE alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er die Inanspruchnahme WHITEs zu vertreten hat.
§15 Haftung, Haftungsbeschränkung, Haftungsfreistellung
WHITE haftet dem Kunden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Verstößen gegen eine Garantie oder gegen das Produkthaftungsgesetz für alle von WHITE sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WHITE nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt hat; in diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von WHITE ausgeschlossen.
Die Druckreiferklärung durch den Kunden entbindet WHITE von der Haftungsrichtigkeit der vorgelegten Unterlagen. Wenn der Kunde von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt insofern die Haftung von WHITE.
Soweit von WHITE in Verbindung mit der eigentlichen Leistung Hard- und/oder Software verkauft wird, verpflichtet sich WHITE, im Bedarfsfall die ihr insoweit zustehenden Ansprüche gegen Hersteller und Lieferanten an den Kunden abzutreten.
Soweit WHITE in Verbindung mit der eigentlichen Leistung Hardware zur vorübergehenden Nutzung überlässt, geschieht dies auf Gefahr und Risiko des Kunden.
Wenn und soweit die Haftung WHITEs ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Geschäftsführer, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen WHITEs. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
Der Kunde stellt WHITE von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen WHITE von dritter Seite wegen der Veränderung, Übertragung oder sonstigen Verwertung von Programmen, Daten, Informationen, Bildern, Tönen Fotografien etc. geltend gemacht werden, sofern die Handlung des Kunden verschuldet erfolgt ist.
Die Verantwortlichkeit für Inhalte, die WHITE im Auftrag des Kunden ins Internet stellt, liegt immer beim Kunden. Wird WHITE, gleich aus welchem Grunde, als Störer oder Verantwortlicher im Sinne von gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen, so wird WHITE vom Kunden von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freigestellt, sofern die Handlung des Kunden verschuldet erfolgt ist.
§16 Verjährung
Soweit kein Verbraucher i. S. v. § 13 BGB beteiligt ist und kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, beträgt die Verjährung der Ansprüche aufgrund von Mängeln ein Jahr ab Gefahrübergang.
§17 Rechte an den Leistungen von WHITE
- Eigentums- und Schutzrechte, insbesondere die Rechte zur Anmeldung eintragungsfähiger Rechte an den in Zusammenhang mit dem Entwurf ausgehändigten Unterlagen, verbleiben bei WHITE. Die im Entwurfsstadium eingereichten Vorschläge der WHITE dürfen vom Kunden nicht verwendet werden, selbst wenn diese keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten oder an sonstigen geschützten oder schützfähigen Rechten erfolgt ausschließlich für die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Nutzungsart, zum angegebenen Nutzungszweck sowie ggf. dem angegebenen Vertriebsgebiet sowie Erscheinungsmedium, im angegebenen Umfang/Auflagen in den angegebenen Zeiträumen.
- Erst mit der vollständigen Zahlung des Honorars einschließlich der Lizenz zur Übertragung des Vervielfältigungsrechtes erwirbt der Kunde das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeit im vereinbarten Umfang. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang, Zeithorizont und Zweck hinaus, sind eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen oder Veröffentlichungs- bzw. Vervielfältigungsrechte für andere, nicht in der Auftragsbestätigung enthaltenen Medien werden nicht mit übertragen. §§ 9 und 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
- Einschränkungen gelten ggf. für Leistungen, die von WHITE für den Kunden eingekauft wurden, insbesondere Wort, Musik, Bild oder künstlerische Leistung. Diese werden dem Kunden im Einzelfall bekannt gegeben. Der Kunde verpflichtet sich, diese Einschränkungen zu beachten.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lieferung oder Leistung in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, gelieferte Software in Teilen oder als Ganzes auf Festplatte oder ähnlichen Speichermedien zu vervielfältigen oder in öffentlich zugängliche Datennetze einzuspeisen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung oder ist gesetzlich zulässig.
- Die Originale der für die Produktion verwendeten Präsentationsunterlagen (Exposés, Treatments, Zeichnungen, Pläne, Graphiken, Prototypen etc.) sowie alle Vorstufen zur fertigen Lieferung oder Leistung verbleiben im Eigentum von WHITE.
- WHITE ist berechtigt, die Übertragung der Nutzungsrechte zu widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet
§18 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und WHITE geschlossenen Vertrag ist der Sitz von WHITE.
Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird München als ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt.
§19 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG-Abkommen) wird ausgeschlossen. Diese Rechtswahl gilt im Hinblick auf Verbraucher nur insoweit, als dass der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz nicht entzogen wird.
Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.